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Geschäftsbedingungen - - Vitroflora 

Geschäftsbedingungen

Artikel 1.Definitionen
1. Allgemeine Geschäftsbedinungen: diese Allgemeinen Geschäftsbedinungen
2. Parteien: Vitroflora und der (die) Käufer
3. Vitroflora: Vitroflora Grupa Producentów Sp. z o.o.
Artikel 2. Anwendbarkeit
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf alle Angebote, Verkäufe oder Lieferungen von
Vitroflora an einen Käufer oder sonstige Vereinbarungen zwischen Vitroflora und einem Käufer
2.  Abweichende  Bedingungen  sind  ausdrücklich  und  schriftlich  zu  vereinbaren.
Sie werden, soweit sie nicht an
die Stelle der Bestimmungen in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen treten, als Ergänzung zu diesen
Allgemeinen Geschäftsbedingungen betrachtet.
3. Eine Kopie der Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden auf der Website von Vitroflora zur Verfügung gestellt werden.
Artikel 3. Angebote und Preise
1. Alle Angebote sind unverbindlich, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.   Offerten   oder   Angebote   haben   eine   Gültigkeitsdauer   von   höchstens 30 Tagen.
2. Durch die schriftliche Bestätigung der Offerte bzw. des Angebots durch den Käufer gilt der Vertrag als zustande gekommen, es sei denn, dass Vitroflora innerhalb von fünf  Tagen  nach  Versand  der  Bestätigung  durch  Vitroflora  schriftlich  Bedenken dagegen anmeldet. 3. Kommt ein Vertrag durch Vermittlung von Handelsvertretern, Händlern  und/oder  anderen  Vermittlern  und/oder  Wiederverkäufern  zustande, bindet dieser Vitroflora erst, nachdem dieser schriftlich von Vitroflora angenommen wurde.
3. Die  Preise  verstehen  sich  zuzüglich  MwSt.  und  Nebenkosten,  unter  anderem: Transportkosten, Verpackungskosten, Kosten der Qualitätsüberwachung und/oder der  phytosanitären  Prüfungen,  Einfuhrzölle,  behördliche  und  andere  öffentlich- rechtliche Abgaben, sowie sortenschutzrechtliche und etwaige andere Gebühren, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
4. Vitroflora  hat  das  Recht,  den  Preis  nach  billigem  Ermessen  einem  von  ihm  zu bestimmenden Niveau anzupassen, wenn seine Kosten seit der Preisfestsetzung in erheblichem Maße angestiegen sind.
5. Die Preise verstehen sich, soweit nichts anderes angegeben ist, in Euro (€).
6. Bei Rücktritt vom Vertrag durch den Käufer schuldet dieser Vitroflora, ohne dass eine vorherige Benachrichtigung erforderlich ist, sofort 25 % des Bruttoverkaufswerts der  zu  liefernden  Produkte  als  Rücktrittsentschädigung.  Falls  die  betreffenden Produkte sich durch den oben bezeichneten Rücktritt als unverkäuflich oder nur zu einem niedrigeren Preis als verkäuflich erweisen, haftet der Käufer für etwaige Preisunterschiede   und   weitere   von   Vitroflora   erlittene   Schäden.   Die   beiden Parteien sind verpflichtet, die etwaigen Schäden infolge des Rücktritts möglichst zu beschränken.
Artikel 4. Allgemeine Verkaufsbedingungen
1. Bestellungen von Produkten, die während des Einkaufs noch nicht ausgewachsen sind, werden unter dem Vorbehalt des normalen Aufzuchtdurchschnitts von gutem Pflanzenmaterial von gutem Aussehen angenommen.
2. Das ganze oder teilweise Scheitern der Aufzucht oder Ernte von Produkten oder die teilweise Fäulnis während des Aufbewahrens aus jedwedem Grund befreit Vitroflora von  seiner  Lieferverpflichtung  und  von  seinen  weiteren  Verpflichtungen,  außer wenn  dies  Vorsatz  oder  grober  Fahrlässigkeit  seitens  Vitroflora  zuzuschreiben  ist.
3. Vitroflora wird sich bemühen, eine möglichst gleichwertige Sorte zu liefern. Diese Ersatzlieferung erfolgt unter den gleichen Bedingungen wie ursprünglich vereinbart.
4.  Ist die Lieferung einer bestellten Sorte aus irgendeinem Grund nicht möglich, hat Vitroflora das Recht, eine andere Sorte zu liefern oder die Bestellung zu stornieren, wenn (i) die bestellte Sorte nicht lieferbar ist, oder (ii) der Käufer eine andere Sorte nicht annimmt; Vitroflora wird sich bemühen, eine andere Sorte zu liefern.
Artikel 5. Lieferung und Transport
1.   Die  Lieferung  erfolgt  ab  Werk,  sofern  nichts  anders  vereinbart  wurde.  Bei  der Lieferung  geht  die  Gefahr  der  betreffenden  Produkte,  mit  alldem,  was  damit verbunden ist, auf den Käufer über.
2.   Vitroflora bestimmt im Einvernehmen mit dem Käufer den Liefertermin oder den Lieferzeitraum.  Wurde  ein  Liefertermin  vereinbart,  wird  Vitroflora  sich  bemühen, diesen  Liefertermin  soweit  wie  möglich  einzuhalten.  Kann  Vitroflora  nicht  an  dem vereinbarten  Tag  oder  innerhalb  der  vereinbarten  Frist  liefern,  wird  er  den  Käufer möglichst rechtzeitig davon unterrichten. Die Parteien werden im Einvernehmen einen neuen Liefertermin vereinbaren.
3.  Nimmt der Käufer die bestellten Produkte vor dem vereinbaren Liefertermin oder dem vereinbarten Lieferzeitraum ab, wie in Absatz 2 bestimmt, geht die sich daraus ergebende Gefahr völlig zulasten des Käufers.
4.   Nimmt der Käufer die bestellten Produkte nach dem vereinbarten Liefertermin ab, oder will er das, geht die Gefahr eines etwaigen durch die längere Aufbewahrung auftretenden   Qualitätsverlusts   völlig   zulasten   des   Käufers.   Ist   nach   Ablauf einer  beschränkten  Aufbewahrungsfrist,  die  in  Anbetracht  der  Produktsorte  als angemessen  betrachtet  werden  kann,  keine  Abnahme  durch  den  Käufer  erfolgt und  überlässt  das  Risiko  des  Qualitätsverlusts  und/oder  der  Fäulnis  der  Produkte keine andere Wahl, wird die Bestellung als durch den Käufer aufgelöst betrachtet. In  diesem  Fall  ist  der  Käufer  verpflichtet,  die  demzufolge  durch  Vitroflora  zu
erleidenden Schäden zu ersetzen.
Artikel 6. Verpackung / Karren / Paletten
5.     Einwegverpackungen     können     berechnet     werden     und     werden     nicht zurückgenommen.
6.     Alle   Verpackungen,   mit   Ausnahme   von   Einwegverpackungen,   bleiben   das Eigentum von Vitroflora.
7.    Vitroflora  ist  berechtigt,  dem  Käufer  für  Mehrwegverpackungen  und  anderes nachhaltiges  Material  eine  vereinbarte  Nutzungsentschädigung  in  Rechnung  zu stellen, die gesondert in der Rechnung anzugeben ist.
8.  Der Käufer ist verpflichtet, Verpackungen innerhalb von 30 Tagen nach der Lieferung oder gleich nach dem Anpflanzen, auf eigene Rechnung und in gutem Zustand und unter den  richtigen  hygienischen  Umständen  an  den  Verkäufer  zurückzuschicken.  Wurde vereinbart, dass Vitroflora die Verpackungen selbst abholen wird, hat der Käufer dafür zu  sorgen,  dass  die  Verpackungen  und  Emballagen  in  gutem  Zustand  und  unter  den richtigen hygienischen Umständen bleiben und dass diese derart gelagert werden, dass Vitroflora diese in einer normalen Weise abholen kann.
9. Der Käufer darf die Verpackungen nicht weiterhin benutzen oder von Drittpersonen gebrauchen lassen.
10.    Werden  Karren,  Rollcontainer  oder  Mehrwegpaletten  mitgeliefert,  hat  der Käufer  identische  Karren,  Rollcontainer  oder  Mehrwegpaletten  mit  der  gleichen Registrierungsweise (wie Chip oder Etikett) zurückzuschicken, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Es ist dem Käufer untersagt, diese für den eigenen Gebrauch zu benutzen oder von Drittpersonen gebrauchen zu lassen.
11.       Bei    Beschädigung    oder    Verlust    von    Mehrwegverpackungen,    -karren,
-rollcontainern,   paletten   usw.   ist   der   Käufer   verpflichtet,   die   Reparatur-   oder Ersatzkosten sowie gegebenenfalls die zusätzlichen Mietkosten infolge des zu späten Zurückschickens zu erstatten.
Artikel 7. Zahlung
1.      Vitroflora   hat   das   Recht,   von   dem   Käufer   eine   Vorauszahlung   auf   den Rechnungsbetrag von 50 % zu verlangen.
2.    Die  Zahlung  hat  innerhalb  von  dreißig  Tagen  nach  dem  Rechnungsdatum  zu erfolgen.
3.   Der Käufer ist nicht befugt, den zu bezahlenden Kaufpreis mit Beträgen wegen einer von ihm behaupteten Gegenforderung aufzurechnen.
4.  Der Käufer ist nicht befugt, wegen von ihm bei Vitroflora beanstandeter Produkte die   Erfüllung   seiner   Zahlungsverpflichtung   zu   verschieben,   es   sei   denn,   dass Vitroflora im Tausch für eine Sicherheitsleistung ausdrücklich mit einer Verschiebung einverstanden ist.
5. Alle Zahlungen erfolgen in der Geschäftsstelle von Vitroflora oder durch Einzahlung oder Überweisung auf ein vom Verkäufer anzugebendes Bankkonto.
6.  Zahlungen haben in Euro (€) zu erfolgen, sofern in der Rechnung nichts anderes angegeben  ist.  Vitroflora  hat  das  Recht,  im  letzten  Fall  Kursunterschiede  an  den Käufer weiterzugeben.
7.   Erfüllt  der  Käufer  seine  Zahlungsverpflichtung  nicht  rechtzeitig,  gilt  er  als  von Rechts wegen in Verzug. Dann ist Vitroflora berechtigt, 1 % Zinsen pro Monat ab dem Tag zu berechnen, an dem der Käufer mit der Erfüllung der in Absatz 2 bezeichneten Zahlungsverpflichtung in Verzug ist, wobei ein Teil eines Monats als ganzer Monat gerechnet wird. Vitroflora ist ebenfalls berechtigt, falls der zweite Satz von Absatz 6 Anwendung findet, den dadurch entstandenen Währungskursverlust in Rechnung zu stellen.
8.   Ist der Käufer in Verzug oder erfüllt er auf andere Weise eine seiner Verpflichtungen nicht,  gehen  alle  angemessenen  Kosten  für  die  Erwirkung  der  Erfüllung,  sowohl  die gerichtlichen als auch die außergerichtlichen Kosten, zu seinen Lasten.
9.  Vitroflora behält sich das Recht vor, Bestellungen oder Verträge nicht oder nicht länger auszuführen, wenn der Käufer frühere Lieferungen nicht bezahlt oder wenn der Käufer auf andere Weise seine Verpflichtungen gegenüber Vitroflora nicht erfüllt hat  bzw.  nicht  zu  erfüllen  droht.  Vitroflora  haftet  nicht  für  etwaige  Schäden  des Käufers infolge der Nichtausführung von Bestellungen.
Artikel 8. Höhere Gewalt
1.     Unter  höherer  Gewalt  wird  verstanden:  Jeder  Umstand,  der  nicht  in  den direkten    Einflussbereich    von    Vitroflora    fällt,    wodurch    die    Vertragserfüllung ihm     vernünftigerweise     nicht     mehr     zugemutet     werden     kann.     Darunter fallen     unter     anderem     Streiks,     Feuer,     extreme     Wetterverhältnisse     oder behördliche    Maßnahmen    und    Krankheiten    und    Seuchen    einerseits    und Mängel     in     den     an     Vitroflora     angelieferten     Materialien     andererseits.
2.   Kann  die  Vertragserfüllung  infolge  höherer  Gewalt  Vitroflora  nicht  zugemutet werden, hat Vitroflora den Käufer so bald wie möglich schriftlich von den Umständen in Kenntnis zu setzen.
3.    In  einem  Fall  höherer  Gewalt  werden  die  Parteien  über  eine  Änderung  des Vertrags oder über eine ganze oder teilweise Auflösung des Vertrags beratschlagen.
4.   Erreichen die Parteien innerhalb von 10 Tagen nach der schriftlichen Mitteilung der bezeichneten Umstände keine Übereinstimmung über Änderung oder Auflösung, kann jede der Parteien das zuständige Gericht anrufen.
Artikel 9. Unvorhergesehene Umstände
1.  Im Fall von unvorhergesehenen Umständen, die dermaßen gravierend sind, dass Vitroflora billigerweise nicht zugemutet werden kann, an dem geschlossenen Vertrag unverändert  festzuhalten,  werden  die  Parteien  über  eine  Änderung  des  Vertrags oder über eine ganze oder teilweise Auflösung des Vertrags beratschlagen.
2.   Erreichen die Parteien innerhalb von 10 Tagen nach der schriftlichen Mitteilung der    bezeichneten    Umstände    keine    Übereinstimmung    über    Änderung    oder (teilweise)  Auflösung,  kann  jede  der  Parteien  das  zuständige  Gericht  anrufen.

Artikel 10. Gewährleistungen und Beanstandungen
1.     Vitroflora   haftet   nicht   für   die   Reinrassigkeit   derjenigen   Produkte,   die   als rückmutierend allgemein bekannt sind.
2.  Vitroflora haftet nicht für Wachstum und Blüte der gelieferten Produkte.
3.   Dem Käufer werden jeweils nach bestem Wissen und Möglichkeiten, von oder im  Namen  von  Vitroflora  alle  verlangten  Kulturinformationen  erteilt,  jedoch  ohne jedwede Haftung seitens Vitroflora.
4.    Beanstandungen  in  Bezug  auf  sichtbare  Mängel,  unter  anderem  der  Anzahl, des Maßes oder des Gewichts der gelieferten Produkte, sind Vitroflora spätestens innerhalb von zwei Tagen nach der Ablieferung zu melden und innerhalb von acht Tagen schriftlich bei Vitroflora geltend zu machen.
5.    Beanstandungen  in  Bezug  auf  nichtsichtbare  Mängel  sind  sofort  (spätestens jedoch innerhalb von zwei Tagen) nach der Feststellung bei Vitroflora zu melden und innerhalb von acht Tagen schriftlich bei Vitroflora geltend zu machen.
6.   Beanstandungen sind bei Vitroflora außerdem innerhalb einer solchen Frist zu melden, dass Vitroflora das Produkt überprüfen kann.
7.   Bei Beanstandungen ist mindestens Folgendes anzugeben: (i) eine ausführliche und genaue Beschreibung des Mangels, (ii) die Lagerstelle des Produkts, auf das die Beanstandung sich bezieht, (iii) eine Angabe der Fakten, anhand derer festgestellt werden kann, dass die von Vitroflora gelieferten und die vom Käufer beanstandeten Produkte dieselben sind.
8.    Werden  gelieferte  Produkte  kraft  der  Bestimmungen  in  diesem  Artikel  vom Käufer beanstandet und erzielen der Käufer und Vitroflora nicht sofort eine gütliche Einigung, hat der Käufer einen unabhängigen offiziell anerkannten Sachverständigen hinzuzuziehen,  der  ein  Gutachten  aufstellt.  Die  Kosten  für  das  Gutachten  gehen, falls die Beanstandung gerechtfertigt ist, zulasten von Vitroflora und, falls sie nicht gerechtfertigt ist, zulasten des Käufers. Die betreffenden Kosten sind jedenfalls von dem Käufer zu verauslagen.
9.   Beanstandungen  eines  Teils  der  gelieferten  Produkte  können  nie  dazu  führen, dass der Käufer die ganze Lieferung beanstandet.
10.  Der  Käufer  ist  verpflichtet,  die  gelieferte  Menge  der  gelieferten  Partie  bei  der Entgegennahme  zu  überprüfen  oder  überprüfen  zu  lassen  und  eine  festgestellte Abweichung in der Menge bei Vitroflora zu melden.
11. Die Geltendmachung einer Beanstandung verschiebt die Zahlungsverpflichtung des Käufers nicht, ungeachtet,  ob die Beanstandung begründet ist oder nicht.
Artikel 11. Haftung
1.     Jede   Haftung   in   Bezug   auf   die   nicht   rechtzeitige   Lieferung   wird   hiermit ausgeschlossen, es sei denn, dass der vereinbarte Liefertermin um mehr als sieben Tage überschritten wird.
2.  Im Fall einer Überschreitung des Liefertermins um mehr als sieben Tage ist Vitroflora schriftlich in Verzug zu setzen, wobei der Käufer Vitroflora eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung seiner Verpflichtungen zu stellen hat.
3.   Vitroflora  haftet  nicht  für  durch  höhere  Gewalt  im  Sinne  von  Artikel  8  Absatz 1 verursachte Schäden.
4. Schadensersatz bei einer Beanstandung erfolgt nur, wenn die Beanstandung gemäß Artikel  10  geltend  gemacht  wurde,  sich  als  berechtigt  erweist  und  Vorwerfbarkeit oder grobe Fahrlässigkeit seitens Vitroflora vorliegt. In einem solchen Fall beschränkt sich die Haftung von Vitroflora höchstens auf den Rechnungswert.
5.    Scheitert  ein  Teil  der  Zucht  bei  dem  Käufer  infolge  der  gelieferten  Produkte, übersteigt  der  von  Vitroflora  geschuldete  Schadensersatz  den  Prozentsatz  des Rechnungswerts  nicht,  der  dem  Teil  der  Zucht,  der  beim  Käufer  gescheitert  ist, entspricht. Falls bei einer Schadensmeldung Vitroflora und der Käufer gemeinsam oder eine Drittperson den Prozentsatz der abweichenden, kranken oder schwachen Pflanzen feststellen, ist dieser Prozentsatz maßgeblich für die Höchsthaftung seitens Vitroflora. Die beiden Parteien haben die Pflicht, etwaige Schäden so viel wie möglich zu beschränken.
6.   Der Schadensersatz darf vom Käufer nicht aufgerechnet werden und berechtigt nicht   dazu,   den   Rechnungsbetrag   nicht   oder   nicht   rechtzeitig   zu   begleichen.
Artikel 12. Eigentumsübergang, Eigentumsvorbehalt und Sicherheitsleistung
1.  Vorbehaltlich der Bestimmung in Absatz 2 dieses Artikels geht das Eigentum der Produkte bei der Lieferung gemäß Artikel 5 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen auf den Käufer über.
2.  Alle gelieferten und noch zu liefernden Produkte, sowie die daraus entstandenen Produkte, ohne Rücksicht auf den Stand des Zuchtprozesses, bleiben ausschließlich das  Eigentum  von  Vitroflora,  bis  alle  Forderungen,  die  Vitroflora  gegenüber  dem Käufer hat oder erhalten wird, vollständig beglichen sind.
3.  Wenn Vitroflora berechtigte Zweifel an dem Zahlungsvermögen des Käufers hegt, ist Vitroflora befugt, seine Leistung zu verweigern, bis der Käufer Sicherheit für die Zahlung geleistet hat. Hat der Käufer nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach der Aufforderung Sicherheit für die Zahlung geleistet, ist Vitroflora befugt, den Vertrag aufzulösen, ungeachtet der Bestimmungen in Artikel 4 Absatz 1. Der Käufer haftet in
beiden Fällen für die von Vitroflora zu machenden Kosten.
Artikel 13. Sortenschutzrechtlicher oder vertraglicher Schutz von Sorten
1.   Ausgangsmaterial und Pflanzenmaterial von Sorten, die durch ein in irgendeinem anderen Staat angemeldetes oder erteiltes Sortenschutzrecht beziehungsweise durch eine  Bedingung,  die  in  allen  nachfolgenden  Verträgen  festzuschreiben  ist,  geschützt werden,   darf   nicht   (i)   zur   weiteren   Vermehrung   der   Sorte   verwendet   werden,
(ii)  zwecks  Vermehrung  behandelt  werden,  (iii)  in  den  Verkehr  gebracht  werden,  (iv) weiter  vertrieben  werden,  (v)  ausgeführt  werden,  (vi)  eingeführt  werden,  (vii)  oder zwecks einer dieser Handlungen auf Lager gehalten werden.
7. Die gelieferten Produkte dürfen von dem Käufer nur zur Zucht des Endprodukts in  dem  Betrieb  des  Käufers  verwendet  werden.  Das  Endprodukt  darf  von  dem Käufer  ausschließlich  unter  dem  betreffenden  Sortennamen  und  gegebenenfalls Markennamen verkauft werden.
8.  Vitroflora ist berechtigt, den Betrieb des Käufers bzw. die Grundstücke unter seiner Verwaltung, wo das von Vitroflora gelieferte Ausgangs- oder Pflanzenmaterial sich befindet, zu betreten, um das Material zu besichtigen bzw. zu beurteilen. Vitroflora wird den Käufer richtzeitig über sein Eintreffen informieren.
9.   Der Käufer ist verpflichtet, den Prüfstellen direkt Zutritt zu seinem Betrieb und den  Pflanzen  zu  gewähren,  die  im  Namen  des  Eigentümers  einer  ihm  gelieferten Sorte,  Prüfhandlungen  vornehmen.  Der  Käufer  hat  dabei  auf  Verlangen  ebenfalls sofort  Einsicht  in  seine  Buchhaltung  zu  gewähren,  wie  Rechnungen,  die  für  diese Untersuchung relevant sind.
10.  Findet der Käufer eine Mutante in der geschützten Sorte, hat er dies dem Inhaber des  Sortenschutzrechts  und/oder  seinem  Vertreter  sofort  per  eingeschriebenen Brief zu melden.
11.    Auf  schriftliche  Anforderung  des  Inhabers  des  Sortenschutzrechts  und/oder seines  Vertreters  wird  der  Käufer  innerhalb  einer  Zeit  von  zwei  Monaten  nach Empfang dieser Anforderung unentgeltlich Probematerial der Mutante zur Verfügung des Inhabers des Sortenschutzrechts und/oder seines Vertreters stellen.
12.    Es  ist  dem  Käufer  bekannt,  dass  der  Finder  einer  Mutante,  das  heißt  einer wesentlich abgeänderten Sorte, in der geschützten Sorte die Zustimmung des (der) Inhaber(s) des Sortenschutzrechts in Bezug auf die “Muttersorte” braucht, um die Mutante zu verwerten.
13. Es ist dem Käufer insbesondere bekannt, dass der Finder einer Mutante Zustimmung des   (der)   Inhaber(s)   des   Sortenschutzrechts   in   Bezug   auf   die   “Muttersorte” braucht,  um  die  in  Absatz  1  erwähnten  Handlungen  in  Bezug  auf  alles  Material der  Mutante,  einschließlich  geernteten  Materiales  (mithin  auch  Blumen,  Pflanzen und/oder Pflanzteile), vorzunehmen.
14.Der Käufer ist verpflichtet, in jeder von Vitroflora verlangten Hinsicht mitzuwirken, unter  anderem  an  dem  Sammeln  von  Beweismaterial,  falls  Vitroflora  sich  in  ein Verfahren über Sortenschutzrechte oder andere geistige Eigentumsrechte verwickelt.
Artikel 14. Streitigkeiten
1.  Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und alle Streitigkeiten oder Ansprüche, die  aus  oder  im  Zusammenhang  mit  ihnen  ,  ihrem  Gegenstand  oder  Bildung (einschließlich nicht vertraglicher Streitigkeiten oder Ansprüche) entstehen, sollen in Übereinstimmung mit dem polnischen Recht ausgelegt und geregelt werden.
2.    Alle  Streitigkeiten  (auch  jene,  die  nur  von  einer  Partei  als  solche  bezeichnet werden)  in  Bezug  auf  die  zwischen  Vitroflora  und  dem  Käufer  geschlossenen Verträge, sowie alle Streitigkeiten, die sich daraus ergeben, auf die diese allgemeinen Geschäftsbedingungen  Anwendung  finden,  können  von  dem  polnischen  Gericht entschieden werden, das in dem Gebiet, wo Vitroflora niedergelassen ist, zuständig ist.
Artikel 15. Anwendbarkeit der Anlage
1.         Die    Parteien    können    die    in    der    Anlage    zu    diesen    Allgemeinen Geschäftsbedingungen   enthaltene   “Regelung   für   die   Inrechnungstellung   von Zuschlagssätzen  im  Falle  abweichender  Keimungsquoten“  für  einen  Vertrag  für anwendbar  erklären.  In  diesem  Falle  bildet  die  Anlage  einen  Bestandteil  des Vertrages, für den auch die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten
Artikel 16. Preisänderungen
1.   Im Falle von Änderungen der Preisbestandteile, d.h. Kosten für Materialien, Etiketten, Verpackung, Steuern, Einfuhrzölle, Wechselkursdifferenzen usw. im Verhältnis zum Preis dieser Bestandteile am Tag der Bestätigung des Auftrags, behält sich Vitroflora das Recht vor die finalen Preise zu ändern.